Allgemeine Bedingungen für Leistungen des Vespa Club Austria

 

Geltung der Bedingungen


Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen (kurz LB), die der Vespa Club Austria, Objekt 230, 1300 Flughafen Wien und seine Erfüllungsgehilfen (im folgenden "VCA" genannt) gegenüber dem Leistungsnehmer bzw. der Leistungsnehmerin (kurz Empfänger) erbringen. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des vom VCA angenommenen Auftrages und dessen LB sowie den Hosting- und Domainbedingungen welche Bestandteil dieser LB sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Empfänger gelten nur, wenn sich der VCA diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.

Die LB des VCA gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.


Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufs

Ein Vertragsverhältnis zwischen dem VCA und dem Empfänger kommt zu Stande, wenn der VCA nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine schriftliche, positive Bestätigung per Email abgegeben hat, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Einrichtung eines Web-Space oder Vornahme nötiger Bestellungen bei Dritten etc.) begonnen hat.

Für die Berechnung von Fristen betreffend Mindestvertragsdauer, Zeitraum eines allfälligen Kündigungsverzichts u.ä. gilt in allen Fällen, wo keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, als Vertragsbeginn der Monatserste des Monats nach Beginn der Leistungserbringung.

Änderungen der LB

Änderungen der LB können vom VCA vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website des VCA abrufbar. Grundsätzlich sind Änderungen der LB dem Empfänger gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Empfänger zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Sofern die Änderung Empfänger nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens ein Monat vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird der VCA Empfänger mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, auf die Änderung hinweisen. Empfänger sind dann berechtigt, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Der VCA behält sich das Recht vor, im Fall der Kündigung des Empfänger binnen vier Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erklären, am Vertrag zu den bisherigen Bedingungen festhalten zu wollen. Diesfalls ist die Kündigung des Empfänger gegenstandslos.

Leistungen ergehen grundsätzlich nur an Clubmitglieder und Sponsoren


Übertragung von Rechten und Pflichten

Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung sind die Empfänger des VCA nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
Der VCA ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden.
Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und schriftlichen Zustimmung des VCA. Sofern eine Weitergabe genehmigt wurde, ist der Weitergebende jedenfalls zur Überbindung dieser Leistungsbedingungen verpflichtet und stellen den VCA diesbezüglich schad- und klaglos.

Keine Vollmacht der Funktionäre des VCA

Einzelne Funktionäre des VCA oder Erfüllungsgehilfen des VCA haben keine Vollmacht, für den VCA Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.

 

Leistungen aus diesem Vertrag
 

Leistungen des VCA

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den (allfälligen) sich darauf beziehenden (schriftlichen) Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Bei Internetdienstleistungen ist insbesondere zu beachten, dass der Zugang, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde, nur eine Einzelplatznutzung durch den Empfänger gestattet.

Frist bei der Bereitstellung der Leistungen

Wird der Bereitstellungstermin aus Gründen, die vom VCA zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich der VCA, dem Empfänger eine Gutschrift in der Höhe von EUR 7,-- brutto pro Monat der Überschreitung des Bereitstellungstermines zu gewähren, wenn der Bereitstellungstermin um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nur, wenn der Empfänger die Verzögerung gerügt hat aber nicht, wenn die Nichteinhaltung des Bereitstellungstermines auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen.

Störungsbehebung

Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom VCA zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gelten diese LB sinngemäß.
Der Empfänger hat den VCA bei der Findung der Störungs- und Fehlerursache im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem VCA oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit die benötigten Informationen zu geben.

Dienstqualität

Der VCA trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstqualität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstqualität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen dieser LB.

Überlassung oder Verkauf von Waren oder Geräten durch den VCA

Dem Empfänger verkaufte Dienstleistungen, Waren, Geräte, oder sonstige Güter, zum Beispiel Nutzungsrecht an einem Domainnamen stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt.

 

Entgelte und Entgeltänderungen

Gültige Entgelte

Die Entgelte für die Leistungen des VCA richten sich nach den jeweiligen Unkosten und den sich daraus ergebenden gültigen Unkostenbeiträgen; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Entgeltbestandteile

Es wird zwischen jährlichen fixen (z.B. Grundgebühr für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Web-Space und sonstigen Diensten.) und einmaligen Entgelten (z.B. Herstellung-, Einrichtungsgebühr für die Domain-Registrierung, Warenkosten) unterschieden. Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden.
 

Änderung der Entgelte

Der VCA behält sich bei Änderungen der für seine Kalkulation relevanten Kosten eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor.
Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Empfänger ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Empfänger Rabatte vereinbart, nimmt der Empfänger an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

 

Zahlungen
 

Abrechnung

Die Entgelte werden jeweils ab dem Tag der Leistungserbringung für ein Jahr im Voraus verrechnet.

Zahlungsart

Die Zahlung erfolgt mit Bankeinzugsverfahren oder per Banküberweisung unmittelbar nach Bestellung bzw. in den Folgejahren nach Rechnungslegung. Die Rechnungslegung für die Bestellung erfolgt nach Eingang der Zahlung am Clubkonto. Sofern der VCA der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit vom VCA widerrufen werden. Bei Rücklastschriften werden dem Empfänger die entstandenen Bank- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 25,- pro Rücklastschrift verrechnet.
 

Fälligkeit

Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten jährlich, im Vorhinein verrechnet werden.

Zahlungsverzug, Verzugszinsen

Der VCA ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen.
 

Einwendungen gegen die Rechnung

Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Empfänger innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
Sollten sich nach einer Prüfung durch den VCA die Einwendungen des Empfänger aus Sicht des VCA als unberechtigt erweisen, hat der Empfänger binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des VCA, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten.
 

Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen

Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
Zumindest ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist jedenfalls sofort fällig.

Entgeltpauschalierung bei Entgeltstreitigkeiten

Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Empfänger ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Empfänger ein Entgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw., falls die Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht.

Aufrechnung

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem VCA und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom VCA nicht anerkannter Forderungen des Empfänger, ist ausgeschlossen.
Der VCA ist berechtigt offene Forderungen gegenüber dem Empfänger gegenzuverrechnen.


Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Empfänger

Rechte des Empfänger, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.


Entgeltnachweis

Die Empfängerrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Empfängername, Empfängeranschrift, Rechnungsdatum, Mitgliedsnummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte.

 

Gewährleistung


Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Monate.


Behebung von Mängeln

Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen des VCA entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Empfänger die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

Gewährleistungsausschluss

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom VCA bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die vom VCA angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Empfänger bestelltes Material zurückzuführen sind. Der VCA haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.
 

Mängelrüge

Außer bei Verbrauchen ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlichen detaillierten und konkretisierten Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.

 

Haftung des VCA


Haftungsausschluss

Die Haftung des VCA für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen.
 

Haftungsausschluss des VCA hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von E-Mails

Der VCA betreibt mittels seines Erfüllungsgehilfen die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
Die ständige Verfügbarkeit der vertraglichen Leistungen des VCA kann daher nicht zugesichert werden und entzieht sich dem Einflussbereich des VCA. IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Jegliche Haftung für Probleme, die ihre Ursache in den Netzen Dritter haben, ist ausgeschlossen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (acceptable use policy). Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen kommen. Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (vom Erfüllungsgehilfen des VCA oder vom Empfänger eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc kann die Zustellung von E-Mails verhindert werden. Der VCA haftet für derartige Ausfälle nicht. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen. Im Fall von unzumutbaren Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Empfänger auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt.
Der VCA behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Empfänger zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen des VCA unabhängig sind.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der zur Verfügung Stellung der Internetdienstleistungen kommen. Der VCA haftet für derartige Ausfälle nicht.
Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Empfänger auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. Der VCA übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen.

Haftungsausschluss des VCA hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc

Weiters haftet der VCA nicht für vom Empfänger abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Empfänger den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage des VCA oder über eine Information durch den VCA erhält. Der Empfänger nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z.B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.). Der VCA übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Empfänger.

Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Empfänger; Pflichten des Empfänger

Der VCA haftet nicht für Schäden, die der Empfänger auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.

Schutz des Internetdienstezugangs

Der Empfänger ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Empfänger oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.
 

Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz

Der Empfänger verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für den VCA oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer.
Der Empfänger verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für den VCA oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Empfänger (z.B. offener Mailrelais), ist der Empfänger zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiters ist der VCA oder sein Erfüllungsgehilfe zur sofortigen Sperre des Empfänger bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (z.B. Sperre einzelner Ports). Der VCA wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Der VCA wird den Empfänger über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren.

Pflicht des Empfänger zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Der Empfänger verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber dem VCA die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.
Der Empfänger verpflichtet sich, den VCA vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Empfänger in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird der VCA in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc); der Empfänger kann diesfalls nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.

Pflicht des Empfänger zur Meldung von Störungen

Der Empfänger ist verpflichtet, den VCA von jeglicher Störung oder Unterbrechung von erbrachten Diensten unverzüglich zu informieren, um dem VCA die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Empfänger diese Verständigungspflicht, übernimmt der VCA für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Empfänger unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.

Haftungsausschluss des VCA bei Verletzungen des Empfänger durch Dritte

Stehen dem Empfänger schadenersatzrechtliche Ansprüche zu, weil er durch vom VCA für andere Empfänger des VCA gespeicherte Informationen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet der VCA (unbeschadet aller sonstigen Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse) jedenfalls dann nicht, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder diese Rechtsverletzung für einen Laien nicht erkennbar ist und kein entsprechender gerichtlicher Bescheid vorliegt.
Ein qualifizierter Hinweis liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Hinweisende schriftlich oder per E-Mail an eine geeignete Kontaktstelle beim Provider unter gleichzeitig lesbarer Angabe seines Namens wendet, der Hinweis das verletzte Rechtsgut und die Stelle (z.B. URL), an der die rechtsverletzende Information im Netz gespeichert ist bzw. sich die rechtsverletzende Tätigkeit im Netz nachvollziehen lässt, mit hinreichender Deutlichkeit und Ernsthaftigkeit bezeichnet und der Hinweisende eine Kontaktadresse angibt und bei Verletzungen des Urheberrechts entweder glaubhaft und nachvollziehbar seine Urheberschaft oder die Berechtigung, für den Inhaber des Urheberrechts zu handeln, darlegt oder sich als befugter Vertreter einer der gesetzlich anerkannten Verwertungsgesellschaften zu erkennen gibt. Anonyme Anfragen bearbeitet der VCA nicht.

Sobald der VCA entweder tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information erlangt oder durch einen qualifizierten Hinweis davon Kenntnis erlangt, wird er dann, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien offenkundig ist, die gespeicherte Information spätestens bis zum Ablauf des auf den Hinweis folgenden Arbeitstages entfernen oder den Zugang zu ihr sperren, sofern dem keine besonderen organisatorischen oder technischen Schwierigkeiten, insbesondere Zeitverschiebungen, entgegenstehen.


Vertragsdauer und Kündigung; Sperre
 

Vertragsdauer und Kündigungsfrist

Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer 60-tägigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.
Kündigungen durch den Empfänger bedürfen der Schriftform.
Für die Kündigung müssen die vom VCA zur Verfügung gestellten Kündigungsformulare verwendet werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Der VCA behält sich vor, auch Kündigungen welche nicht per Schreiben einlangen, sondern per Fax oder Brief, ebenfalls zu akzeptieren. Ein Eingang der Kündigung kann in diesem Fall aber nicht garantiert werden.

Dienstunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch den VCA.
Der VCA ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.

Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Diensteunterbrechung; Sperre bzw. teilweise Sperre

Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Empfänger oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Empfänger; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; weiters auch, wenn der Empfänger Einzelplatzaccounts mehrfach nutzt oder nutzen lässt; wenn er einen überproportionalen Datentransfer verursacht; wenn er gegen die guten Sitten und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt; bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen; wenn der Empfänger seinen Mitgliedsstatus verliert oder der Empfänger keine Clubmitgliedschaft vorweisen kann.
Der VCA kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Diensteunterbrechung vorgehen. Der VCA und seine Erfüllungsgehilfen sind weiters bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann der VCA bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. Der VCA wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Der VCA wird den Empfänger über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch den VCA aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt.

Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre

Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Empfänger zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch des VCA auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.
Eine vom Empfänger zu vertretende Sperre der Leistungserbringung kann vom VCA mit EUR 30,-- vergebührt werden; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des VCA bleiben vorbehalten.
Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen des VCA gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Empfänger bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre der Leistungen vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die den VCA zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würden.

Eine Sicherstellung in der Höhe eines Jahresentgeltes gilt als vereinbart und wird am Clubkonto des VCA vom Empfänger deponiert.

Vertragsbeendigung und Inhaltsdaten

Der Empfänger wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, der VCA zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Empfänger. Aus der Löschung kann der Empfänger daher keinerlei Ansprüche dem VCA gegenüber ableiten.
 


Datenschutz


Kommunikationsgeheimnis und Geheimhaltungspflicht

Der Empfänger gestattet dem VCA die Aufnahme seines Namens bzw. Clubs bzw. Firma und seiner URL in eine Referenzliste, die auch auf der Website des VCA veröffentlicht werden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Der Empfänger erklärt sich einverstanden, vom VCA Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services vom VCA sowie betreffend Produkte und Services der Geschäftspartner des VCA in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten. Dabei bleiben die Daten des Empfänger einschließlich seines Namens, Clubs, Firma und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich beim VCA und werden nicht an Dritte, auch nicht an Geschäftspartner des VCA weitergegeben. Der Empfänger kann diese Einverständniserklärung jederzeit schriftlich per Fax oder E-Mail widerrufen.

Der Empfänger, insofern dieser ein Club ist, erklärt sich einverstanden, dass Teile des Inhalte der Empfänger-Homepage zum Zwecke der Mitgliederinformation und Werbung durch den VCA verwendet werden dürfen.
Der VCA und seine Funktionäre unterliegen den österreichischen Gesetzen insbesondere auch den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen.
Der Empfänger kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz des VCA ist, oder um einem Empfänger den von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing- und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden, ebenso Domainnamen-bezogene Empfängerdaten, welche in die über die Registrierung des Nutzungsrechtes entscheidenden WHOIS-Datenbanken eingetragen werden müssen und teilweise öffentlich abrufbar sind.

Information gem. § 96 Abs. 3 TKG 2003 betreffend der verarbeiteten Daten, Stammdaten

Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Empfänger, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, Erteilung von Auskünften an Notrufträger gem. § 98 TKG 2003. Soweit der VCA und seine Erfüllungsgehilfen  gemäß TKG in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet sind, werden diese ihren gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
Der VCA und seine Erfüllungsgehilfen werden aufgrund § 92 Abs. 3 Z 3 und § 97 (1) TKG 2003 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Empfänger und Teilnehmers zu ermitteln und zu verarbeiten:
Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformationen, vom Empfänger übermittelte technische Daten z.B.: Nameservernamen, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses.
Stammdaten werden gem § 97 Abs. 2 TKG vom VCA spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Empfänger gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Der VCA hat alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die gespeicherten Daten im Sinne der Datensicherheitsbestimmungen des DSG zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, beim VCA gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, haftet der VCA dem Empfänger gegenüber nicht


Verkehrsdaten

Der VCA und sein Erfüllungsgehilfe werden Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP sowie sämtliche andere Logfiles aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung bzw. solange dies aus den genannten technischen Gründen bzw. zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit und oder eines Zahlungsverzuges erforderlich ist speichern oder löschen. Im Streitfall wird der VCA und sein Erfüllungsgehilfe diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird der Erfüllungsgehilfe des VCA die Daten nicht löschen. Ansonsten wird der Erfüllungsgehilfe des VCA Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren.
Eine Auswertung eines Teilnehmeranschlusses über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern wird der VCA außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen nicht vornehmen.

Inhaltsdaten

Inhaltsdaten werden vom VCA nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird der VCA gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstmerkmal, wird der VCA die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen.

Verwendung von Daten für Vermarktungszwecke, Einverständnis zum Erhalt von E-Mail-Werbung

Der Empfänger erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung dazu, dass Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten des VCA, insbesondere zur Weiterentwicklung, Bedarfsanalyse, Planung des Netzausbaues und der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten von Telekommunikationsdiensten des VCA verwendet werden dürfen, sowie zur Bereitstellung von Dienste mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen.
Der Empfänger erklärt sich einverstanden, vom VCA Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services des VCA sowie Geschäftspartnern des VCA in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten. Dabei bleiben die Daten des Empfänger einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich beim VCA. Der Empfänger kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen.

Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Der Empfänger nimmt die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zur Kenntnis, wonach der VCA unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Empfänger zu erteilen.
 

Datensicherheit

Der VCA wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihm gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, beim VCA gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet der VCA dem Empfänger gegenüber nicht.


Besondere Bestimmungen für die Lieferung und Erstellung von Software

Leistungsumfang

Bei individuell vom VCA erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze beim VCA, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

Rechte an gelieferter Software

Bei der Lieferung von Software räumt der VCA, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, dem Empfänger ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein, wobei der Empfänger die für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt, akzeptiert. Bei Verstößen wird der Empfänger den VCA schad- und klaglos stellen. Der Empfänger hat im Rahmen seiner Möglichkeit jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken.
Bei Verwendung lizenzierter Software Dritter ist der Empfänger verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzusehen und genauest einzuhalten. Für vom Empfänger abgerufene Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist  wird keinerlei Gewähr übernommen. Der Empfänger hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Empfänger den VCA von Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen zur Gänze schad- und klaglos.

Gewährleistung

Der VCA übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Empfänger entspricht, dass die gelieferte Software mit anderen Programmen des Empfänger zusammenarbeitet; weiters, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen (sofern nicht ein Mangel im Sinn des Gewährleistungsrechts vorliegt) oder, dass alle Softwarefehler behoben werden können.
Ansonsten gelten die sonstigen Gewährleistungsbestimmungen dieser AGB.


Sonstige Bestimmungen

Anwendbares Recht
 

Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme nicht zwingender Verweisungsnormen.
 

Gerichtsstand

Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt Wien als Gerichtsstand vereinbart.

 

Schriftform für Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser LB sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform (dem Schriftformerfordernis wird auch durch unterschriebenes Telefax oder durch ein Email oder der Veröffentlichung der LB auf der Internetseite des VCA Rechnung getragen); mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
 

Schriftform für Mitteilungen des Empfänger

Alle Mitteilungen und Erklärungen des Empfänger, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen.
 

Adressänderungen; Zugang von elektronischen Erklärungen

Der Empfänger hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift dem VCA umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Empfänger zugegangen, wenn sie an die vom Empfänger zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Empfänger im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird der VCA diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Empfänger zuletzt bekannt gegebene eMail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.

Keine normative oder interpretative Bedeutung der Überschriften

Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine normative Bedeutung, begrenzen oder erweitern nicht den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und dienen nicht der Interpretation.
 

Salvatorische Klausel

Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt - außer gegenüber Konsumenten - eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
 

Einheitliche europäische Notrufnummer

Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen.

Das Leistungsangebot des VCA richtet sich an seine Mitglieder. Leistungen werde grundsätzlich nur an Mitglieder und Sponsoren des VCA erbracht, welche diese LB mit Annahme der Leistung des VCA vorbehaltlos anerkennen.

Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen.


Stand Juli 2010

Allgemeine Leistungsbedingungen des Vespa Club Austria