Geltung der Bedingungen
Diese
Bedingungen gelten für alle Leistungen (kurz LB), die der Vespa Club Austria, Objekt 230, 1300
Flughafen Wien und seine Erfüllungsgehilfen (im folgenden "VCA"
genannt) gegenüber dem Leistungsnehmer bzw. der Leistungsnehmerin (kurz Empfänger) erbringen. Die wechselseitigen Rechte und
Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem
Inhalt des vom VCA angenommenen Auftrages und dessen LB sowie den Hosting- und
Domainbedingungen welche Bestandteil dieser LB
sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Empfänger gelten nur, wenn
sich der VCA diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.
Die LB des VCA
gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch
wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen
werden sollte.
Zustandekommen des Vertrages, Beginn des
Fristenlaufs
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem VCA und dem Empfänger
kommt zu Stande, wenn der VCA nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine
schriftliche, positive Bestätigung per Email abgegeben hat, oder mit der
tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Internet-Zuganges
oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Einrichtung eines
Web-Space oder Vornahme nötiger Bestellungen bei Dritten etc.) begonnen
hat.
Für die Berechnung von Fristen betreffend
Mindestvertragsdauer, Zeitraum eines allfälligen Kündigungsverzichts u.ä.
gilt in allen Fällen, wo keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt
ist, als Vertragsbeginn der Monatserste des Monats nach Beginn der
Leistungserbringung.
Änderungen der
LB
Änderungen der LB können vom VCA vorgenommen werden und sind
auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist
auf der Website des VCA abrufbar. Grundsätzlich sind Änderungen der LB dem Empfänger gegenüber nur zulässig,
wenn die Änderung dem Empfänger zumutbar ist, besonders weil sie
geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Sofern die Änderung
Empfänger nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen
mindestens ein Monat vor der Wirksamkeit der neuen
Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird der VCA Empfänger mindestens zwei
Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer
periodisch erstellten Rechnung, auf die Änderung hinweisen. Empfänger sind dann berechtigt, den
Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Der VCA
behält sich das Recht vor, im Fall der Kündigung des Empfänger binnen vier
Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erklären, am Vertrag zu den bisherigen
Bedingungen festhalten zu wollen. Diesfalls ist die Kündigung des Empfänger
gegenstandslos.
Leistungen ergehen grundsätzlich nur an Clubmitglieder und Sponsoren
Übertragung von Rechten und Pflichten
Ohne
die vorherige schriftliche Zustimmung sind die Empfänger des VCA nicht
berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten
zu übertragen.
Der VCA ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder
zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den
gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden.
Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch
Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an
Dritte bedarf der ausdrücklichen, und schriftlichen Zustimmung des VCA. Sofern eine
Weitergabe genehmigt
wurde, ist der Weitergebende jedenfalls zur Überbindung dieser
Leistungsbedingungen verpflichtet und stellen den
VCA diesbezüglich schad- und klaglos.
Keine Vollmacht der
Funktionäre des VCA
Einzelne Funktionäre des VCA oder
Erfüllungsgehilfen des VCA haben keine Vollmacht, für den
VCA
Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu
nehmen.
Leistungen aus diesem Vertrag
Leistungen des
VCA
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
jeweiligen Leistungsbeschreibung und den (allfälligen) sich darauf
beziehenden (schriftlichen) Vereinbarungen der
Vertragsparteien.
Bei Internetdienstleistungen ist insbesondere zu
beachten, dass der Zugang, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde, nur eine
Einzelplatznutzung durch den Empfänger gestattet.
Frist bei der
Bereitstellung der Leistungen
Wird der Bereitstellungstermin
aus Gründen, die vom VCA zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich
der VCA, dem Empfänger eine Gutschrift in der Höhe von EUR 7,-- brutto pro Monat
der Überschreitung des Bereitstellungstermines zu gewähren, wenn der
Bereitstellungstermin um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies
gilt nur, wenn der Empfänger die Verzögerung gerügt hat aber nicht, wenn die
Nichteinhaltung des Bereitstellungstermines auf Verzögerungen bei
Leistungen durch Dritte
zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehender Schadenersatz
ausgeschlossen.
Störungsbehebung
Störungen der
Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom VCA zu verantworten sind,
werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung
dieser Frist gelten diese LB sinngemäß.
Der Empfänger hat den VCA bei
der Findung der Störungs- und Fehlerursache im Rahmen seiner Möglichkeiten
zu unterstützen und dem VCA oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit
die benötigten Informationen zu geben.
Dienstqualität
Der
VCA trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstqualität gewährleistet
wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der
Dienstqualität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen dieser
LB.
Überlassung oder Verkauf von Waren oder Geräten durch den
VCA
Dem Empfänger verkaufte Dienstleistungen, Waren, Geräte, oder
sonstige Güter, zum Beispiel Nutzungsrecht an einem Domainnamen stehen bis
zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt.
Entgelte und
Entgeltänderungen
Gültige Entgelte
Die Entgelte
für die Leistungen des VCA richten sich nach den jeweiligen Unkosten und den
sich daraus ergebenden gültigen Unkostenbeiträgen; aus dieser ergibt sich auch
die jeweilige Indexanpassungsklausel. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.
Entgeltbestandteile
Es wird zwischen jährlichen fixen (z.B. Grundgebühr für die Domain-Registrierung und
für die allfällige Miete von Web-Space und sonstigen Diensten.) und
einmaligen Entgelten (z.B. Herstellung-, Einrichtungsgebühr für die
Domain-Registrierung, Warenkosten) unterschieden. Das Verhältnis zwischen
diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden.
Änderung der
Entgelte
Der VCA behält sich bei Änderungen der für seine
Kalkulation relevanten Kosten eine Änderung (Anhebung oder Senkung)
des Entgeltes vor.
Das bei
der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 bestehende
Kündigungsrecht des Empfänger ist ausgeschlossen, wenn es zu einer
Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste
angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem
Empfänger Rabatte vereinbart, nimmt der Empfänger an allfälligen Preissenkungen
nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
Zahlungen
Abrechnung
Die Entgelte werden jeweils ab dem Tag der Leistungserbringung für ein
Jahr im Voraus verrechnet.
Zahlungsart
Die Zahlung erfolgt mit
Bankeinzugsverfahren oder per Banküberweisung
unmittelbar nach Bestellung bzw. in den Folgejahren nach Rechnungslegung.
Die Rechnungslegung für die Bestellung erfolgt nach Eingang der Zahlung am
Clubkonto. Sofern der VCA der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann
die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit vom VCA widerrufen werden. Bei Rücklastschriften werden dem Empfänger die entstandenen Bank- und
Bearbeitungsgebühren in Höhe von 25,- pro Rücklastschrift
verrechnet.
Fälligkeit
Sofern nicht anders vereinbart, sind
Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die
Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel
können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung,
laufende verbrauchsunabhängige Kosten jährlich, im Vorhinein verrechnet
werden.
Zahlungsverzug,
Verzugszinsen
Der VCA ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche
zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen
in der Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen.
Einwendungen gegen die
Rechnung
Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten
Forderungen sind vom Empfänger innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben,
andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
Sollten sich nach einer Prüfung durch den
VCA die
Einwendungen des Empfänger aus Sicht des VCA als unberechtigt erweisen, hat
der Empfänger binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des VCA, bei
sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg
zu beschreiten.
Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei
Einwendungen
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des
Rechnungsbetrages.
Zumindest ein Betrag, der dem Durchschnitt der
letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist jedenfalls
sofort fällig.
Entgeltpauschalierung bei
Entgeltstreitigkeiten
Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich
zum Nachteil des Empfänger ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige
Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Empfänger ein Entgelt zu entrichten,
welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw., falls die
Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten
Rechnungsbetrag entspricht.
Aufrechnung
Die
Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem VCA und die
Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom VCA nicht
anerkannter Forderungen des Empfänger, ist ausgeschlossen.
Der VCA ist
berechtigt offene Forderungen gegenüber dem Empfänger gegenzuverrechnen.
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für
Empfänger
Rechte des Empfänger, seine vertraglichen Leistungen nach §
1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern,
sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
Entgeltnachweis
Die Empfängerrechnung
(Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Empfängername, Empfängeranschrift,
Rechnungsdatum, Mitgliedsnummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer,
Entgelte für wiederkehrende Leistungen, für variable
Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer,
sowie allenfalls gewährte Rabatte.
Gewährleistung
Gewährleistungsfrist
Die
Gewährleistungsfrist beträgt 2 Monate.
Behebung von Mängeln
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen des
VCA
entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung
ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der
Empfänger
die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen schriftlich und
detailliert angezeigt hat. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist
ausgeschlossen.
Gewährleistungsausschluss
Von der
Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom VCA bewirkter
Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der
Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung
über die vom VCA angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung
ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln,
die auf vom Empfänger bestelltes Material zurückzuführen sind. Der VCA haftet
nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen,
Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die
Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem
natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei
Übergabe vorhanden.
Mängelrüge
Außer bei Verbrauchen ist die
Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer
unverzüglichen und schriftlichen detaillierten und konkretisierten
Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.
Haftung des VCA
Haftungsausschluss
Die Haftung des VCA für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird
generell ausgeschlossen.
Haftungsausschluss des
VCA
hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von
E-Mails
Der VCA betreibt mittels seines Erfüllungsgehilfen die angebotenen Dienste unter dem
Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit.
Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste
ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen
immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen
Gegebenheiten erhalten bleiben.
Die ständige Verfügbarkeit der
vertraglichen Leistungen des VCA kann daher nicht zugesichert werden und
entzieht sich dem Einflussbereich des VCA. IP-Konnektivität zu anderen
Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Jegliche Haftung für
Probleme, die ihre Ursache in den Netzen Dritter haben, ist
ausgeschlossen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den
Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (acceptable use policy).
Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer
Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu
Einschränkungen oder Unterbrechungen kommen. Insbesondere kann aus
technischen Gründen nicht gewährleistet werden, dass E-Mails auch ankommen
oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf
Grund von (vom Erfüllungsgehilfen des VCA oder vom Empfänger eingerichteten) Spam-Filtern,
Virenfiltern etc kann die Zustellung von E-Mails verhindert werden. Der
VCA haftet für derartige Ausfälle nicht. Im Übrigen gelten die allgemeinen
Haftungsbeschränkungen. Im Fall von unzumutbaren Unterbrechungen oder unzumutbaren
Einschränkungen bleibt das Recht des Empfänger auf Vertragsauflösung aus
wichtigem Grund unberührt.
Der VCA behält sich vorübergehende
Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Empfänger
zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich
gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen des VCA
unabhängig sind.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der
Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der zur Verfügung
Stellung der Internetdienstleistungen kommen. Der VCA haftet für derartige
Ausfälle nicht.
Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen
oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Empfänger auf
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. Der VCA übernimmt keine
wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert
werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für
Datenverluste übernommen.
Haftungsausschluss des VCA hinsichtlich übertragener
Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc
Weiters haftet der VCA nicht
für vom Empfänger abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm
erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für
Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der
Empfänger den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage des VCA oder
über eine Information durch den VCA erhält. Der Empfänger nimmt zur Kenntnis,
dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z.B.
Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme
etc.). Der VCA übernimmt dafür keine Haftung.
Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des
Empfänger.
Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Empfänger;
Pflichten des Empfänger
Der VCA haftet nicht für Schäden, die der
Empfänger auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile,
insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch
widmungswidrige Verwendung verursacht hat.
Schutz des
Internetdienstezugangs
Der Empfänger ist verpflichtet, seine Passwörter
geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte
Geheimhaltung der Passwörter durch den Empfänger oder durch Weitergabe an
Dritte entstehen.
Beeinträchtigung Dritter; Spam und
Spamschutz
Der Empfänger verpflichtet sich, die vertraglichen
Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter
führt, bzw. für den VCA oder andere Rechner sicherheits- oder
betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming
(aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes
zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur
Schädigung anderer Internet-Teilnehmer.
Der Empfänger verpflichtet sich
zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer
Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für den VCA oder für Dritte
Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Empfänger
(z.B. offener Mailrelais), ist der Empfänger zur Schad- und Klagloshaltung
verpflichtet; weiters ist der VCA oder sein Erfüllungsgehilfe zur sofortigen Sperre des Empfänger bzw.
zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (z.B. Sperre
einzelner Ports). Der VCA wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel
anzuwenden. Der VCA wird den Empfänger über die getroffene Maßnahme und deren
Grund unverzüglich informieren.
Pflicht des Empfänger zur Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften
Der Empfänger verpflichtet sich, sämtliche
Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber dem VCA die alleinige
Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu
übernehmen.
Der Empfänger verpflichtet sich, den VCA vollständig schad- und
klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Empfänger in den Verkehr
gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder
außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird der
VCA in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er
reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc); der Empfänger kann diesfalls nicht den Einwand
unzureichender Rechtsverteidigung erheben.
Pflicht des Empfänger
zur Meldung von Störungen
Der Empfänger ist verpflichtet, den
VCA von
jeglicher Störung oder Unterbrechung von erbrachten Diensten unverzüglich
zu informieren, um dem VCA die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er
andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Empfänger
diese Verständigungspflicht, übernimmt der VCA für Schäden und
Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B.
Kosten einer vom Empfänger unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine
Haftung.
Haftungsausschluss des VCA bei Verletzungen des Empfänger
durch Dritte
Stehen dem Empfänger schadenersatzrechtliche Ansprüche
zu, weil er durch vom VCA für andere Empfänger des VCA gespeicherte
Informationen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet der VCA
(unbeschadet aller sonstigen Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse)
jedenfalls dann nicht, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der
Rechtsverletzung hat oder diese Rechtsverletzung für einen Laien nicht
erkennbar ist und kein entsprechender gerichtlicher Bescheid vorliegt.
Ein qualifizierter Hinweis liegt insbesondere dann vor, wenn sich der
Hinweisende schriftlich oder per E-Mail an eine geeignete Kontaktstelle
beim Provider unter gleichzeitig lesbarer Angabe seines Namens wendet, der
Hinweis das verletzte Rechtsgut und die Stelle (z.B. URL), an der die
rechtsverletzende Information im Netz gespeichert ist bzw. sich die
rechtsverletzende Tätigkeit im Netz nachvollziehen lässt, mit
hinreichender Deutlichkeit und Ernsthaftigkeit bezeichnet und der
Hinweisende eine Kontaktadresse angibt und bei Verletzungen des
Urheberrechts entweder glaubhaft und nachvollziehbar seine Urheberschaft
oder die Berechtigung, für den Inhaber des Urheberrechts zu handeln,
darlegt oder sich als befugter Vertreter einer der gesetzlich anerkannten
Verwertungsgesellschaften zu erkennen gibt. Anonyme Anfragen bearbeitet
der VCA nicht.
Sobald der VCA entweder tatsächliche Kenntnis von
der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information erlangt oder durch einen
qualifizierten Hinweis davon Kenntnis erlangt, wird er dann, wenn die
Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien offenkundig ist, die
gespeicherte Information spätestens bis zum Ablauf des auf den Hinweis
folgenden Arbeitstages entfernen oder den Zugang zu ihr sperren, sofern
dem keine besonderen organisatorischen oder technischen Schwierigkeiten,
insbesondere Zeitverschiebungen, entgegenstehen.
Vertragsdauer
und Kündigung; Sperre
Vertragsdauer und
Kündigungsfrist
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene
Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen
Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte
bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das
Vertragsverhältnis automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie
nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer
60-tägigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.
Kündigungen
durch den Empfänger bedürfen der Schriftform.
Für die
Kündigung müssen die vom VCA zur Verfügung gestellten
Kündigungsformulare verwendet werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum des Poststempels maßgeblich. Der VCA behält sich vor, auch
Kündigungen welche nicht per Schreiben einlangen, sondern per Fax oder
Brief, ebenfalls zu akzeptieren. Ein Eingang der Kündigung kann in diesem
Fall aber nicht garantiert werden.
Dienstunterbrechung und
Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug
Die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die
Durchführung der Leistungen durch den VCA.
Der VCA ist daher
entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug nach seinem Ermessen zur
Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit
sofortiger Wirkung, berechtigt.
Sonstige Gründe für
Vertragsauflösung und Diensteunterbrechung; Sperre bzw. teilweise
Sperre
Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben
dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Empfänger
oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die
Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit
von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Empfänger; die
Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs
des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften,
behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; weiters auch, wenn
der Empfänger Einzelplatzaccounts mehrfach nutzt oder nutzen lässt; wenn er
einen überproportionalen Datentransfer verursacht; wenn er gegen die guten
Sitten und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung
verstößt; bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer
Einrichtungen; wenn der Empfänger seinen Mitgliedsstatus verliert oder der
Empfänger
keine Clubmitgliedschaft vorweisen kann.
Der VCA kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit
Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Diensteunterbrechung
vorgehen. Der VCA und seine Erfüllungsgehilfen sind weiters bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur
gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt.
Insbesondere kann der VCA bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten
Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr
sperren. Der VCA wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel
anzuwenden. Der VCA wird den Empfänger über die getroffenen Maßnahmen und
über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche
Vertragsauflösung durch den VCA aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls
unberührt.
Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger
Auflösung bzw. Sperre
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung,
der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund,
welcher der Sphäre des Empfänger zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den
Anspruch des VCA auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene
Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen unberührt.
Eine vom Empfänger zu
vertretende Sperre der Leistungserbringung kann vom VCA mit EUR 30,--
vergebührt werden; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des VCA
bleiben vorbehalten.
Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte
Zahlung von Entgeltforderungen des VCA gefährdet erscheint, die weitere
Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder
Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der
Fall, wenn gegen den Empfänger bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre der
Leistungen vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die den VCA
zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigen würden.
Eine Sicherstellung
in der Höhe eines Jahresentgeltes gilt als vereinbart und wird am Clubkonto des
VCA vom Empfänger deponiert.
Vertragsbeendigung und Inhaltsdaten
Der
Empfänger wird
ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, der VCA zur
Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist.
Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener
Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und
Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses
liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Empfänger. Aus der Löschung
kann der Empfänger daher keinerlei Ansprüche dem VCA gegenüber
ableiten.
Datenschutz
Kommunikationsgeheimnis und
Geheimhaltungspflicht
Der Empfänger gestattet dem VCA die Aufnahme
seines Namens bzw. Clubs bzw. Firma und seiner URL in eine Referenzliste, die auch
auf der Website des VCA veröffentlicht werden darf. Diese Zustimmung kann
jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Der Empfänger erklärt sich
einverstanden, vom VCA Werbung und Informationen betreffend Produkte und
Services vom VCA sowie betreffend Produkte und Services der
Geschäftspartner des VCA in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten.
Dabei bleiben die Daten des Empfänger einschließlich seines Namens, Clubs, Firma und
seiner E-Mail-Adresse ausschließlich beim VCA und werden nicht an Dritte,
auch nicht an Geschäftspartner des VCA weitergegeben. Der Empfänger kann diese
Einverständniserklärung jederzeit schriftlich per Fax oder E-Mail
widerrufen.
Der Empfänger, insofern
dieser ein Club ist, erklärt sich einverstanden, dass Teile des Inhalte der
Empfänger-Homepage zum Zwecke der Mitgliederinformation und Werbung durch den VCA
verwendet werden dürfen.
Der VCA und seine Funktionäre unterliegen den
österreichischen Gesetzen insbesondere auch den Geheimhalteverpflichtungen des
Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die
Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der User werden
nicht eingesehen.
Der Empfänger kann der Verarbeitung
personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen
Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die
Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das
Kommunikationsnetz des VCA ist, oder um einem Empfänger den von ihm
bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing- und
Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden, ebenso
Domainnamen-bezogene Empfängerdaten, welche in die über die Registrierung des
Nutzungsrechtes entscheidenden WHOIS-Datenbanken eingetragen werden müssen
und teilweise öffentlich abrufbar sind.
Information gem. § 96
Abs. 3 TKG 2003 betreffend der verarbeiteten Daten, Stammdaten
Auf
Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003
verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der
Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu
speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind:
Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem
Empfänger, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen,
Erteilung von Auskünften an Notrufträger gem. § 98 TKG 2003. Soweit der
VCA und seine Erfüllungsgehilfen gemäß TKG in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet
sind, werden diese ihren gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
Der
VCA und seine Erfüllungsgehilfen werden aufgrund § 92 Abs. 3 Z 3 und § 97 (1) TKG 2003 ermächtigt,
folgende personenbezogene Stammdaten des Empfänger und Teilnehmers zu
ermitteln und zu verarbeiten:
Vorname, Familienname, akademischer
Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und
Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformationen, vom Empfänger übermittelte
technische Daten z.B.: Nameservernamen, Bonität, Informationen über Art
und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie
Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des
Vertragsverhältnisses.
Stammdaten werden gem § 97 Abs. 2 TKG vom
VCA spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem
Empfänger gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu
verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige
gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Der VCA hat alle technisch
möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die gespeicherten
Daten im Sinne der Datensicherheitsbestimmungen des DSG zu schützen.
Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, beim VCA
gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter
zu verwenden, haftet der VCA dem Empfänger gegenüber nicht
Verkehrsdaten
Der VCA und sein Erfüllungsgehilfe werden
Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das
Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus
technischen Gründen sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten von
Diensten und Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere Source- und
Destination-IP sowie sämtliche andere Logfiles aufgrund seiner
gesetzlichen Verpflichtung bzw. solange dies aus den genannten technischen
Gründen bzw. zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit und oder eines
Zahlungsverzuges erforderlich ist speichern oder löschen. Im Streitfall
wird der VCA und sein Erfüllungsgehilfe diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung
stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird der Erfüllungsgehilfe
des VCA die Daten
nicht löschen. Ansonsten wird der Erfüllungsgehilfe des VCA Verkehrsdaten nach Beendigung der
Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren.
Eine
Auswertung eines Teilnehmeranschlusses über die Zwecke der Verrechnung
hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern
wird der VCA außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen nicht
vornehmen.
Inhaltsdaten
Inhaltsdaten werden vom VCA nicht
gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung
nötig ist, wird der VCA gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe
unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstmerkmal,
wird der VCA die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes
löschen.
Verwendung von
Daten für Vermarktungszwecke, Einverständnis zum Erhalt von E-Mail-Werbung
Der Empfänger erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung dazu,
dass Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von
Telekommunikationsdiensten des VCA, insbesondere zur Weiterentwicklung,
Bedarfsanalyse, Planung des Netzausbaues und der Verbesserung von
Lösungsvorschlägen und Angeboten von Telekommunikationsdiensten des VCA
verwendet werden dürfen, sowie zur Bereitstellung von Dienste mit
Zusatznutzen verwendet werden dürfen.
Der Empfänger erklärt sich
einverstanden, vom VCA Werbung und Informationen betreffend Produkte und
Services des VCA sowie Geschäftspartnern des VCA in angemessenem Umfang
per E-Mail zu erhalten. Dabei bleiben die Daten des Empfänger einschließlich
seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich beim VCA. Der
Empfänger
kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen.
Überwachung des
Fernmeldeverkehrs
Der Empfänger nimmt die Bestimmungen des
E-Commerce-Gesetzes (ECG) zur Kenntnis, wonach der VCA unter bestimmten
Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den
Empfänger zu erteilen.
Datensicherheit
Der VCA wird alle
technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihm
gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige
Art und Weise gelingen, beim VCA gespeicherte Daten in seine
Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet der
VCA dem Empfänger gegenüber nicht.
Besondere Bestimmungen für die Lieferung und Erstellung
von Software
Leistungsumfang
Bei individuell vom
VCA
erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden
Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse)
bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen
ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den
Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze beim VCA, sofern
nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
Rechte an gelieferter
Software
Bei der Lieferung von Software räumt der VCA, sofern nicht
ausdrücklich anderes vereinbart, dem Empfänger ein nicht übertragbares, nicht
ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein, wobei der Empfänger die
für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um
Software von Dritten handelt, akzeptiert. Bei Verstößen wird der Empfänger den
VCA schad- und klaglos stellen. Der Empfänger hat im Rahmen seiner Möglichkeit
jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken.
Bei
Verwendung lizenzierter Software Dritter ist der Empfänger verpflichtet, vor
Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzusehen und genauest
einzuhalten. Für vom Empfänger abgerufene Software, die als "Public Domain" oder
als "Shareware" qualifiziert ist wird keinerlei Gewähr übernommen. Der
Empfänger hat die für solche
Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen
Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte,
auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der
Empfänger den VCA von Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen zur
Gänze schad- und klaglos.
Gewährleistung
Der VCA übernimmt
keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des
Empfänger entspricht, dass die gelieferte Software mit anderen Programmen des
Empfänger zusammenarbeitet; weiters, dass die Programme ununterbrochen und
fehlerfrei laufen (sofern nicht ein Mangel im Sinn des
Gewährleistungsrechts vorliegt) oder, dass alle Softwarefehler behoben
werden können.
Ansonsten gelten die sonstigen
Gewährleistungsbestimmungen dieser AGB.
Sonstige
Bestimmungen
Anwendbares Recht
Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme nicht zwingender
Verweisungsnormen.
Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt Wien
als Gerichtsstand vereinbart.
Schriftform für
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und
Ergänzungen dieser LB sowie des Auftrages oder sonstiger
Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform (dem Schriftformerfordernis wird
auch durch unterschriebenes Telefax oder durch ein Email oder der
Veröffentlichung der LB auf der Internetseite des VCA Rechnung getragen);
mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Schriftform für Mitteilungen des
Empfänger
Alle Mitteilungen und Erklärungen des Empfänger, welche dieses
Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen.
Adressänderungen; Zugang von elektronischen Erklärungen
Der
Empfänger hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift dem VCA umgehend
schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten
Schriftstücke als dem Empfänger zugegangen, wenn sie an die vom Empfänger
zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Empfänger im Fall
von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die
Ausstellung einer neuen Rechnung, wird der VCA diesem Wunsch nach
Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit
der ursprünglichen Rechnung.
Elektronische Erklärungen gelten als
zugegangen, wenn sie an die vom Empfänger zuletzt bekannt gegebene
eMail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als
zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen
Umständen abgerufen werden kann.
Keine normative oder
interpretative Bedeutung der Überschriften
Überschriften in diesen
Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben
keine normative Bedeutung, begrenzen oder erweitern nicht den
Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und dienen nicht der
Interpretation.
Salvatorische Klausel
Die allfällige
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt - außer gegenüber Konsumenten - eine wirksame, die der
unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am
nächsten kommt.
Einheitliche europäische Notrufnummer
Auf
das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird
hingewiesen.
Das
Leistungsangebot des VCA richtet sich an seine Mitglieder. Leistungen
werde grundsätzlich nur an Mitglieder und Sponsoren des VCA erbracht,
welche diese LB mit Annahme der Leistung des VCA vorbehaltlos
anerkennen.
Auf
das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird
hingewiesen.
Stand Juli 2010
Allgemeine
Leistungsbedingungen des Vespa Club Austria