STATUTEN DES VESPA CLUB AUSTRIA

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Vespa Club Austria und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein, unter Ausschluss jeder Parteinahme in parteipolitischen oder religiösen Fragen, gemeinnütziger Dachverband. Er hat den Zweck

a) die Interessen seiner Mitglieder sowie von Personen welche Vespa besitzen, fahren oder an diesen interessiert sind gegenüber der Öffentlichkeit, anderer Organisationen und Behörden im In- uns Ausland zu vertreten und zu wahren.

b) die Kommunikation unter den Mitgliedern zu pflegen und die Termine zu koordinieren sowie festzulegen.

c) die Verkehrssicherheit zu fördern.

d) die Pflege und Förderung der Belange welche den Betrieb und den Erhalt von historischen Fahrzeugen betreffen sowie die Führung eines diesbezüglichen Registers.

e) die Pflege und Förderung der internationalen Beziehungen, des Motortourismus und des Motorsportes sowie die Organisation und Unterstützung diesbezüglicher Veranstaltungen.

f) die Entsendung von Delegationen aus den Reihen der Mitglieder zu sportlichen und touristischen Veranstaltungen im Ausland.

g) um sachliche oder ideelle Unterstützung für den Vereinszweck zu werben.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Erreichung des Vereinszweckes dienen

a) die Veranstaltung, Organisation und Unterstützung von gemeinsamen Fahrten, Rallyes, Treffen, Turnieren, Übungen, Kurse und sonstigen Veranstaltungen.

b) die Verfassung von Eingaben und Denkschriften, die Herausgabe, Förderung, Verbreitung und der Erwerb von schriftstellerischen Arbeiten (Zeitschriften, etc.).

c) Mitgliedschaft in anderen Vereinen, Werbung, Vorträge und Beratungstätigkeiten.

d) der Erhalt und die Betreuung einer eigenen Internetadresse und eigener Internetseiten.

 

§ 4 Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Spenden, Widmungen und sonstige Zuwendungen

c) Erträge der Veranstaltungen

d) Erlös aus Verkauf von Corporate Products (z.B. Insignien, Anstecknadeln, etc.)

e) Subventionen

 

§ 5 Vereinsabzeichen Das Vereinsabzeichen stellt ein in der unteren Hälfte durch eine Banderole verdecktes Zahnrad dar, in dessen Innerem auf blauem Grund in schwarz die topographischen Konturen Österreichs, überdeckt von drei stilisierten Wespen, von denen zwei rot und eine weiß sind, aufscheinen. Im Zahnrad steht in schwarzer Schrift Vespa Club Austria. Die Banderole ist rot mit einem weißen waagrechten Balken. Die Vereinsfarben sind hellblau dunkelblau. Die Mitglieder dürfen das Vereinsabzeichen nur mit einem Zusatz, nämlich des eigenen Vereinsnamens in schwarzer Schrift innerhalb aber auf der Banderole, führen. Ansonsten ist den Mitgliedern die Verwendung des Vereinsabzeichens oder des Schriftzuges „Vespa Club Austria" bzw. „VCA" nur in Verbindung mit der Nennung der Art der Mitgliedschaft gestattet.

 

§ 6 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus einfachen, ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Einfaches Mitglied des Vereines können alle behördlich zugelassenen Vespa Clubs werden. Ordentliches Mitglied des Vereines können alle Österreichischen, in Österreich behördlich zugelassenen Vespa Clubs werden. Mitglieder sind jene, welche ordnungsgemäß aufgenommen wurden und ihren Mitgliederpflichten regelmäßig nachkommen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig, sie kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht zulässig.

Der Vorstand kann auch eine provisorische Mitgliedschaft (provisorisches Mitglied) aussprechen, wobei vor der folgenden Delegiertentagung der Mitgliedsantrag nochmals zu prüfen ist. Eine Verlängerung der provisorischen Mitgliedschaft ist danach nur um ein weiteres Jahr möglich.

Ehrenmitglied sind jene Personen, die durch ihre Tätigkeit Hervorragendes für den Verein leisten oder geleistet haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertentagung.

 

§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten zu beachten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren und verpflichten sich sowie weiterhin ihre Mitglieder, die Interessen des Vereines sowie aller anderen Mitglieder zu wahren und nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Jedes Mitglied ist zur pünktlichen und korrekten Übermittlung der Mitgliederdaten und der pünktlichen und korrekten Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Alle anderen notwendigen administrativen und nichtadministrativen Aktivitäten die den Verein betreffen sind adäquat zu erledigen. Alle Mitglieder haben dafür sorge zu tragen, dass ihre jeweiligen Mitglieder sich vorbildlich verhalten und die Straßenverkehrsordnung beispielhaft befolgen.

Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Delegiertentagung beschlossenen Höhe verpflichtet. Mitglieder welche mit den Beitragszahlungen in Verzug sind verlieren automatisch Ihr aktives und passives Wahlrecht, sofern der ausstehende Betrag nicht vor Aussendung der Einladung zur Delegiertentagung oder außerordentlichen Delegiertentagung oder eines Rundlaufbeschlusses am Clubkonto einlangt. Eine Einzahlung des Beitrages beim Kassier am Tag der Aussendung ist nicht statthaft.

Alle Präsidenten/Obmänner (Anm.: Vorstand des Leitungsorganes) der einfachen Mitglieder, der ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder selbst sind berechtigt, an der Delegiertentagung (Anm.: entspricht Generalversammlung) teilzunehmen (Delegierter). Jedes ordentliche Mitglied ist jedoch berechtigt, sich bei der Delegiertentagung durch einen aus den Reihen seiner Mitglieder, anstelle des Präsidenten/Obmann, zum Delegierten bestellten, vertreten zu lassen.

Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt Anträge zu stellen und haben das aktive Wahlrecht. Und zwar:

a) Mitglied bis 10 eigene, ordentlich gemeldete Clubmitglieder 1 Stimme

b) für jede zusätzlich 10 ordentlich gemeldeten Clubmitglieder +1 Stimme

c) als Ehrenmitglied 1 Stimme

Das passive Wahlrecht erstreckt sich auf alle aktiven, schon in der letzten Periode an den Verein gemeldeten Mitglieder der ordentlichen Mitglieder. Der Stichtag für die Mitglieder zur ordentlichen Meldung der eigenen Mitglieder (inklusive der Einzahlung des korrekten Mitgliedsbeitrages) an den Verein ist der 31. Jänner.

Jedes Mitglied ist dazu berechtigt die Vereinseinrichtungen bzw. das Vereinseigentum, dem Verwendungszweck und den Verwendungsbestimmungen entsprechend, zu benutzen sowie an Vereinsveranstaltungen, der Ausschreibung/Einladung entsprechend, teilzunehmen.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) prompt durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

b) durch freiwillige Austritt, welcher nach entsprechender schriftlicher Erklärung an den Vorstand, zu Jahresende erfolgt.

c) prompt durch Ausschluss eines Mitgliedes, welcher vom Vorstand wegen gröblicher oder permanenter Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden kann. Gegen den Ausschluß ist keine Berufung zulässig.

d) durch Streichung eines Mitgliedes, welche vom Vorstand per Jahresende vorgenommen werden kann, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag oder anderen Zahlungsverpflichtungen mehr als neune Monate in Verzug ist.

Die Verpflichtung zur Begleichung der ausstehenden Geldsumme(n) bleibt durch die Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

 

§ 9 Verwaltung des Vereines

a) der Vorstand (§ 10 - § 12)

b) die Generalversammlung (Delegiertentagung) (§ 13)

c) die Sektionen / Zweigvereine (§ 14)

d) das Schiedsgericht (§ 15)

e) das Kontrollorgan (§ 16)

f) die Historische Vespa Register (§ 17)

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, bis zu drei Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Kassier, die aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder alle drei Jahre (eine Periode) von der Delegiertentagung gewählt werden. Gewählte Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, dieser wird jedoch erst mit der Bestellung eines Nachfolgers wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Diesem steht das Recht zu anstelle vorzeitig ausscheidender, gewählter Mitglieder für deren Amtsdauer andere wählbare Mitglieder eines Mitgliedsvereins zu kooptieren.

 

§ 11 Obliegenheiten des Vorstandes

a) Durchführung der Beschlüsse der Delegiertentagung

b) Erledigung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Delegiertentagung vorbehalten sind

c) Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluß von Vereinsmitgliedern

d) Errichtung, Satzung und Auflösung von Sektionen, Kommissionen, Zweigvereinen und des Historischen Vespa Registers

e) Bestellung und begründete Abberufung der Kommissionsmitglieder/-funktionäre

f) Bestätigung und begründete Abberufung von Sektions- und Zweigvereinsfunktionären

f) Entgegennahme der quartalsmäßigen Berichte der Sektionen und Zweigvereine

g) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertentagung

h) Einberufung und Leitung von außerordentlichen Sektions- bzw. Zweigvereinsversammlung

h) Erstellung der Tagesordnungspunkte und Abfassung des Rechenschaftsberichtes für die Delegiertentagung

i) Verwaltung des Vermögens, Erstellung des Budgets sowie des Rechnungsabschlusses

j) Erstellung einer Geschäftsordnung

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Ist der Präsident verhindert, führt der clubälteste Vizepräsident die Sitzung. Mitglieder des Kontrollorgans, der Kommissionen und der Ehrenpräsident sind berechtigt den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen. Die Vorstandsmitglieder sind Dritten gegenüber, in Bezug auf Informationen die sie auf Grund ihrer Funktion erhalten, im Rahmen der Gesetze und der guten Sitten, zu Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 12 Agenden der Funktionäre

a) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertentagung sowie der Vorstandsitzungen und kann in dringenden Fällen eigenmächtig Entscheidungen treffen, vorbehaltlich der nachträglichen prompten Information an das betreffende Vereinsorgan.

b) Die Vizepräsidenten unterstützen in allen Belangen den Präsidenten und arbeiten mit Ihm eng zusammen. Sie übernehmen die tägliche lokale Vertretung nach außen wenn die geographische Situation dies erfordert, z.B.: der Präsident hat seinen Sitz in Wien, die Vicepräsidenten in Klagenfurt und Salzburg. Sollten Präsident und Generalsekretär verhindert sein, so übernimmt der von Geburt Ältere die Vertretung des Präsidenten und der Jüngere die Vertretung des Generalsekretärs.

c) Dem Generalsekretär obliegt die Führung der Protokolle, der Mitgliederevidenz (gemeinsam mit dem Kassier) und der Administration. Er unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und ist grundsätzlich für alle Clubveröffentlichungen verantwortlich.

d) Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

e) Mit Ausnahme der Außenvertretung des Vereines werden, zu den von lit. a) bis d) beschriebenen, zusätzliche Verantwortungen sowie das Innenverhältnis durch die, vom Vorstand nach der Wahl beschlossene, Geschäftsordnung festgelegt (§11 lit. j)).

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterfertigen. Finanzangelegenheiten sind vom Präsidenten und vom Kassier zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten sein Stellvertreter, an die Stelle des Kassiers zwei andere Vorstandsmitglieder. Bei Zahlungsaufforderungen, Fakturen, etc. muss jedoch der Generalsekretär oder der Kassier einer der beiden unterfertigenden Vorstandsmitglieder sein. Ausfertigungen und Bekanntmachungen von untergeordneter Bedeutung (administrative oder nicht verbindliche Schriftstücke) können vom jeweilig zuständigen Vorstand alleine unterfertigt werden.

 

§ 13 Die Generalversammlung (Delegiertentagung) - Obliegenheiten und Geschäftsordnung

Die ordentliche Delegiertentagung findet im 4. Quartal jedes Jahres statt und muß wenigstens 30 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich, auch per elektronischer Übermittlung, bekanntgegeben werden. Die Einladung zur Delegiertentagung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes, Beginnes und der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge der Mitglieder können nur dann auf die Tagesordnung der Delegiertentagung gesetzt werden, wenn sie spätestens zwei Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand schriftlich eingebracht wurden. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Delegiertentagung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

Der Delegiertentagung ist vorbehalten:

a) die Wahl des Vorstandes

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) Bestellung des Kontrollorgans

d) die, nach einem dementsprechenden Spruch des Schiedsgerichtes, allfällige Enthebung einzelner Mitglieder des Vorstandes. bzw. des Kontrollorgans

e) Verleihung und, nach einem dementsprechenden Spruch des Schiedsgerichtes, die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

f) Behandlung und Beschlussfassung besonderer auf der Tagesordnung stehender Fragen

g) Genehmigung der Errichtung und Satzungen von Sektionen und Zweigvereinen

h) Statutenänderung

i) Auflösung des Vereins

Jede Delegiertentagung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Mangelt der Delegiertentagung bis zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes die Beschlußfähigkeit, so wird sie auf eine halbe Stunde vertagt und ist dann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten, beschlußfähig.

Die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertentagung muß erfolgen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder, unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung, beim Vorstand darum ansucht. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet die Versammlung innerhalb von 45 Tagen einzuberufen. Alle Wahlen erfolgen, sofern in den Statuten nichts vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ist kein Vorstand anwesend, so übernimmt der vereinsälteste Delegierte den Vorsitz und führt die Versammlung bzw. wenn notwendig die Wahl eines Vorstandes bis zur arbeitsfähigen Anwesenheit eines rechtmäßig gewählten Vorstandes. Das Protokoll der Delegiertentagung ist innerhalb von 3 Wochen ab der Delegiertentagung an die Mitglieder auszusenden. Einsprüche zum Protokoll spätestens sechs Wochen nach erfolgter Delegiertentagung beim Vorstand geltend zu machen. Wenn bis dahin keine Einsprüche vorliegen, gilt das Protokoll als genehmigt.

 

§ 14 Sektionen / Zweigvereine

Sektionen oder Zweigvereine sind im Rahmen der Vereinsstatuten autonom aber verpflichtet, den Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu informieren. Die Funktionäre der Sektionen oder Zweigvereine sind von den Mitgliedern der Sektionen oder Zweigvereine nach den Statuten zu wählen.

Für die regionale Vertretung der Bundesländer können auf Antrag von Vorstand oder mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern Sektionen oder Zweigvereine laut Statuten eingerichtet werden. Diese regionalen Vertretungen agieren als regionale Verbände selbstständig im Rahmen des Vereins. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins welche sich in solchen Verbänden zusammenschließen üben ihre Wahlrechte an Stelle der Delegiertentagung des Vereins in den Sektionsversammlungen bzw. Generalversammlungen dieser Zweigvereine aus. Anstelle der ordentlichen Mitglieder, welche in den Sektionen oder Zweigvereinen zusammengeschlossen sind, entsenden die Sektionen oder Zweigvereine jeweils einen Delegierten zur Delegiertentagung. Dieser Delegierte vertritt die Mitglieder und deren Beschlüsse bzw. Anträge der jeweilige Sektion oder des jeweiligen Zweigvereines. Dieser Delegierte übt das summierte aktive Wahlrecht, Sinngemäß nach §7 a) bis c), seiner zu vertretenden Mitglieder aus. Es steht jedem Mitglied frei per Jahresende mittels Schreiben an den Generalsekretär entweder sich seiner regionalen Vertretung (regionaler Verband) anzuschließen oder aus dieser auszutreten, die Mitgliedschaft im Verein ist dafür Voraussetzung und bleibt, bis auf die Art der Teilnahme an der Delegiertentagung und die Ausübung der Wahlrechte, davon unberührt. Ein Mitglied kann nicht gleichzeitig, auch nicht zeitversetzt, zum gleichen Thema, in der Sektion oder einem Zweigverein und im Verein das aktive und passive Wahlrecht ausüben.

Sonstige Sektionen und Zweigvereine können laut Statuten gegründet werden.

 

§ 15 Das Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Es setzt sich aus fünf wählbaren Mitgliedern zusammen. Je zwei davon sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Mitglieder der beiden Streitteile dürfen nicht in das Schiedsgericht gewählt werden. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 16 Das Kontrollorgan

Das Kontrollorgan besteht aus zwei Rechnungsprüfern, die wie folgt gewählt werden: Die Delegiertentagung wählt für jede Periode zwei Mitglieder, die ihrerseits aus den Reihen ihrer ordentlichen gemeldeten Vollmitglieder je ein, ihrer Meinung nach für die Funktion des Rechnungsprüfers geeignetes Mitglied wählen. Anschließend, aber innerhalb von 30 Tagen ab der Delegiertentagung, sind die Namen der Kontrollorgane dem Vostand schriftlich mitzuteilen. Diesem Kontrollorgan obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Das Kontrollorgan ist befugt jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereins Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Es hat über seine Feststellungen der Delegiertentagung zu berichten.

 

§ 17 Das Historische Vespa Register

Für das Historische Vespa Register wird vom Vorstand jede Periode die Historische Vespa Kommission bestellt. Ihre Aufgab ist die Ausstellung von Dokumenten (Registrierungskarten) die die Klassifikation eines Kraftfahrzeuges als historisches Fahrzeug der Marke Piaggio bewirken und die Führung eines Registers (Historisches Vespa Register) hierüber. Die Richtlinien hierfür werden durch den Vorstand erlassen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Delegiertentagung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen und nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen wird im Falle der freiwilligen Auflösung zu einem wohltätigen Zweck verwendet, den die Delegiertentagung beschließt.

 

§ 19 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.

 

Durch Beschluss der Delegiertentagung, Pielachtal den 20.10.2007

Vespa Club Austria