Kapitel 1: Allgemeines
Das Registro Storico Vespa Austria wurde 1997 unter dem Namen Historisches Vespa-Register als Fachreferat des Vespa Club Austria, nach Vorbild des seit 1980 in Italien bestehenden Registro Storico Vespa Italia, gegründet. Über den nationalen Dachverband ist das Registro Storico Vespa Austria dem internationalen Registro Storico Vespa des Vespa World Club angeschlossen.
Die Ziele des Registro Storico Vespa Austria sind:
- Der Schutz des technischen, historischen und kulturellen Erbes der Vespa durch die Registrierung historischer Fahrzeuge in einer Datenbank durch den nationalen Vespa Club
- Die Organisation von Treffen von Sammlern und Vespafreunden
- Hilfe bei der Restauration- und Ersatzteilbeschaffung
- Die Organisation von Ausstellungen und Treffen
- Die Kontaktpflege zu und zwischen Sammlern im In- & Ausland
- Die internationale Vernetzung, Terminkoordination und Kontaktpflege über das Referat und den Fachkommissar des Registro Storico Vespa des Vespa World Club
Die Voraussetzung für die Eintragung eines Fahrzeuges ist die Mitgliedschaft des Eigentümers in einem Verein, der dem Dachverband der österreichischen Vespa Clubs, dem Vespa Club Austria, angeschlossen ist. Der Zugang ist nur für private Vespaliebhaber möglich, die - entsprechend dem österreichischen Vereinsgesetz - keine gewinnorientierten Aktivitäten verfolgen. Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Fahrzeugeigners.
Registrierungsfähig sind Vespa-Modelle, die von der Firma Piaggio, oder unter der Lizenz von Piaggio in den Jahren 1946 - 1984 produziert wurden. Von der Registrierung aufgrund der hohen Stückzahlen ausgenommen sind die Baureihen PE, PX und PK.
Es wird zwischen Fahrzeugen im Originalzustand und restaurierten Fahrzeugen unterschieden. In jeder der beiden Gruppen werden Registrierungen in den Kategorien 1-Gold, 2- Silber und 3-Bronze vorgenommen.
Bei erfolgreicher Registrierung werden eine entsprechende Plakette, die am Fahrzeug anzubringen ist, und ein Fahrzeugpass ausgestellt.
Das Fahrzeug wird in die nationale Datenbank des Registro Storico Vespa aufgenommen, welche über die offizielle Homepage des Registers öffentlich zugänglich ist. Mit dem Antrag auf Registrierung erteilt der Fahrzeughalter unwiderruflich die Genehmigung zur Veröffentlichung der Fahrzeugdaten und seines Namens.
Die Registrierung erfolgt befristet für die Dauer von 5 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gültigkeit der Registrierung verlängert werden, in dem der Fahrzeugbesitzer nachweist, dass das Fahrzeug sich nach wie vor in entsprechendem Zustand und in seinem Besitz befindet.
Kapitel 2: Zustand der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge sollen in ihrem Zustand weitgehend dem Originalauslieferungszustand entsprechen. Als Standardwerk für die Originalität gelten die Daten der Buchreihe Vespa Tecnica von Leardi, Frinsinghelli & Notari.
Die Fahrzeuge müssen betriebsbereit sein, eine Zulassung in Österreich oder Typisierung nach KFG ist nicht notwendig.
Kapitel 3: Seriennummern
Fahrgestellnummer und Motornummer müssen mit den Angaben im Antragsformular übereinstimmen und zu Type und Baujahr passen.
Kapitel 4 : Lackierung
Der Farbton der Lackierung soll weitgehend der Originalfarbe entsprechen (Abstufungen um Nuancen sind tolerabel). Nach Möglichkeit soll auch die Beschaffenheit des Lacks, wie bei der Originallackierung sein (z. B.: Nitrolack, Einkomponenten Metalliclack, ... ).
Für Metallic Farben ist die Max Meyer Farbreihe nicht mehr Voraussetzung, es kann dem Klarlack Mattierer beigesetzt werden, um einen seidenmatten Glanz zu erzeugen. Eine Lackierung von Fahrzeugen mit Metalliclackierung in Hochglanz bewirkt die Herabsetzung der Registrierung um eine Kategorie.
Informationen über die Originallackierungen können bei der Kommission erfragt und den Büchern der Vespa Tecnica Reihe entnommen werden.
Kapitel 5: Zubehör
Es darf nur Zubehör verwendet werden, welches original ist und baujahrmäßig zum Fahrzeuggehört.
Durch übermäßiges Zubehör darf der Originaleindruck des Fahrzeuges nicht verfälscht werden. Zubehör, das eine Abnahme des Fahrzeuges für das Register erschwert oder unmöglich macht, ist zu entfernen.
Kapitel 6: Bereifung
Die Bereifung muss in betriebsbereitem Zustand sein (keine Flicken, Brüche oder Platten ).
Die Dimension und Profilierung müssen zu Fahrzeugtype und zum Baujahr des Fahrzeuges passen.
Kapitel 7: Seilzüge
Die Hüllen der Bowdenzüge müssen die originale Farbe aufweisen (grau).
Die Seile müssen richtig abgelängt und verlötet sein.
Kapitel 8: Gummiteile
Die Gummiteile müssen dieselbe Farbe haben, wie die vom Hersteller für das jeweilige Modell und Baujahr verwendeten.
Kapitel 9: Technische Modifikationen
Technische Modifikationen, die für einen Betrieb auf der Straße (§ 57 a Plakette) notwendig sind, müssen zeitgemäß ausgeführt sein, und - wenn möglich - von Außen nicht sichtbar sein. Beispiele: 2. Soffitte für Bremslicht; Bremslichtschalter
Kapitel 10: Andere Fahrzeugteile
Es dürfen nur Originalteile verwendet werden, die neu, restauriert (z. B.: Stoßdämpfer ) oder in sehr gutem Originalzustand sind.
Teile, die nicht mehr besorgbar sind, müssen nach Möglichkeit nachgefertigt werden oder es können Nachbauteile aus dem Handel verwendet werden, die nicht nur technisch, sondern auch optisch der Qualität des Originalteils entsprechen. Dies gilt auch für Zubehör.
Kapitel 11: Galvanische Behandlung
Die Arten der jeweiligen galvanischen Behandlung für entsprechende Teile sind der Vespa Tecnica Reihe zu entnehmen oder bei der Kommission zu erfragen.
Das Cadmieren und Phosphatieren gewisser Teile ist aus Gründen des Umweltschutzes KEINE Voraussetzung mehr.
Kapitel 12: Entscheidungsfindung
Die Fachkommission entscheidet immer einstimmig über Aufnahmen und aufgrund der gültigen Richtlinien.
Im Fall von Nichtübereinstimmen des Fahrzeuges mit den Richtlinien liegt es im Ermessen der Kommission trotz Mängeln eine Aufnahme zu befürworten. Die Schwere des Verstoßes ist im Hinblick auf die Sicherung des historischen Fahrzeugbestandes abzuwägen und in die Entscheidung einzubeziehen.
Oben genannte Mängel sind im Antrag unter Bemerkungen der Überprüfungskommission einzutragen.
Gegen die Entscheidung gibt es keine Einspruchsmöglichkeit, es besteht jedoch die Möglichkeit über den jeweiligen Mitgliedsclub an den Vorstand heranzutreten.
Der Vorstand hat außer seinen statutengemäßen Rechten keine Möglichkeit auf die Entscheidungsfindung der Kommission einzuwirken. Dies dient dazu, die Unabhängigkeit der Kommission in ihren Entscheidungen zu gewährleisten.
Im Falle einer Ablehnung des Antrages ist diese Entscheidung zu begründen und dem Antragsteller schriftlich - mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Nachbesserung - zuzusenden.
Eine Nachbesserung des Fahrzeuges und eine Wiedervorführung haben innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung stattzufinden, ansonsten wird die Registrierung wie ein Neuantrag bewertet.
Sollte bei einem 2. Begutachtungstermin das Fahrzeug wieder nicht ins Register aufgenommen werden, dann hat der Antragsteller die Möglichkeit, weitere Termine zu erbitten, die die Kommission jedoch nicht gewähren muss.
Die Entscheidungen über ein bestimmtes Fahrzeug haben keinerlei Einfluss auf eventuelle andere Registrierungsanträge des gleichen Eigentümers.
Die für die Überprüfung und die Plakette zu zahlenden Gebühren sind im Fall einer negativen Entscheidung zurückzuerstatten.
Kapitel13: Anträge
Anträge sind über die Homepage www.registrostoricovespa.at an die Fachkommission des Vespa Club Austria zu richten.
Kapitel 14: Verlust oder Diebstahl der Plakette
Für den Fall, dass die Plakette eines Fahrzeuges durch Verlust oder Diebstahl abhanden kommt, kann der Fahrzeugeigentümer gegen Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige ein Plakettenduplikat anfordern.
Um dies korrekt zu administrieren und den Vorfall auch im Fahrzeugpass zu vermerken, müssen alle Unterlagen, die der Fahrzeugeigner hat, an das Register geschickt werden.
Die entstehenden Kosten (Plakettenduplikat, Porto,... ) gehen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers.
Kapitel 15 : Eigentumsübertragung
Bei Verkauf des Fahrzeuges sind die Daten im Fahrzeugpass gegen Vorlage eines Kaufvertrages und einer Mitgliederbestätigung eines dem Vespa Club Austria angeschlossenen Vereines von der Leitung des Registro Storico Vespa Austria zu ändern.
Wird die Veräußerung eines Fahrzeuges nicht gemeldet, verfällt die Gültigkeit der Registrierung.
Kapitel 16: Ausschluss eines Vereines aus dem Vespa Club Austria oder Austritt des Fahrzeugeigentümers aus einem solchen Verein
Im obengenannten Fall sind die ausgestellten Fahrzeugdokumente und die dazugehörigen Plakette(n) an den Vespa Club Austria zurückzustellen.
Kapitel 17: Verfahren der Aberkennung der Registrierung
Die Registrierungen von Fahrzeugen können von der Kommission jederzeit, unter der Angabe von Gründen, aberkannt werden.
Als Gründe gelten alle Verstöße gegen die Regeln des Reglements, sowie nachträgliche Veränderungen an den Fahrzeugen, die nicht den Richtlinien entsprechen.
Die Beweislast liegt beim Fahrzeugeigentümer. Er muss die Vorwürfe, die zu einer Aberkennung führen, durch Darlegung von geeignetem Material (Fotos,... ) oder durch eine Vorführung des Fahrzeuges falsifizieren.
Kapitel 18: Gültigkeit der Richtlinien
Die Richtlinien sind in ihrer jeweiligen, laut Statuten des Vespa Club Austria vom Vorstand erlassenen Form gültig.
Kapitel 19: Gebühren der Registrierung
Die Gebühren der Registrierung werden vom Vorstand des Vespa Club Austria in Abstimmung mit der Fachkommission und dem Registro Storico Vespa des Vespa World Club festgelegt